Corona-Regelungen ab 1. Juli
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).
Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
3-G-Regel
Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:
- Gastronomie
- Hotellerie und Beherbergung
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
- Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
- Sportstätten
- Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer:innenanzahl von mehr als 100 Personen)
- Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
Testpflicht
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren
Kontaktdatenerhebung
Die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern werden bis einschließlich 22. Juli in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen erhoben.
Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken
An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie)
Ab 1. Juli ist in Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, eine Auslastung von 75{7ba7b48d773b37d52021b35a6cbdc6015f228d2c9eddfc1403a1b85d93fb1cec} der maximalen Auslastung erlaubt.
Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Zusammenkünfte
Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:
- Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
- Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
- Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer:innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.
Die zugehörige Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.
Aktuelle bundesweit geltende Maßnahmen
Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at
Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“: